BRK - Wohnungsvermittlung und Flüchtlingsarbeit



Vermieten an Flüchtlinge und Asylbewerber

Das Informationsblatt von Pro Asyl gibt auf die wichtigsten Fragen eine Antwort.
Stand: 30.10.14 Download PDF >>

Flüchtlinge privat aufnehmen – wie geht das?

Aktuell werden die Unterkünfte, die die Behörden für die Flüchtlinge vorsehen, vielerorts knapp. Hintergrund ist der Abbau von Unterkünften aufgrund sinkender Flüchtlingszahlen
der letzten Jahre, aber auch ein rigides bürokratisches Aufnahmesystem, das Flüchtlinge streng nach Quoten verteilt und nötigt, in den behördlich zugewiesenen Orten zu wohnen.
Das Ergebnis sind nicht selten problematische Massenunterkünfte. Die Aufnahme von Flüchtlingen in privaten Wohnungen kann Teil einer zivilgesellschaftlichen Unterstützung
der Politik bei der Unterbringung von Flüchtlingen sein, vor allem aber ermöglicht sie Flüchtlingen, wie andere Einwohner auch, menschenwürdig zu leben.  

Wollen Sie Flüchtlinge privat aufnehmen, sollten Sie sich allerdings über die Rahmenbedingungen im Klaren sein und einige Dinge bedenken.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich eine Wohnung zur Verfügung stellen will?

Sie müssten sich an die nächste für die Flüchtlingsunterbringung zuständige Behörde in Ihrem Wohnort wenden, das ist meist das Sozialamt des Kreises oder der Stadt. Am besten rufen Sie bei der Stadt- oder Kreisverwaltung an und fragen, wer zuständig ist.

Im Landkreis Altötting hat das BRK seit Anfang des Jahres eine zentrale Anlaufstelle für freien Wohnraum für Flüchtlinge eingerichtet.

     Frau Annette Heidrich betreut diese Stelle und sie ist unter der
     Telefonnummer 08671 - 9764121 erreichbar.
     Mailkontakt: Annette.Heidrich@swaltoetting.brk.de

Sie teilen dann der zentralen "Anlaufstelle für freien Wohnraum für Flüchtlinge" mit, welchen Wohnraum Sie für Flüchtlinge anbieten. Für das Zimmer oder die Wohnung können Sie natürlich Miete erhalten. Wenn die Verwaltung Wohnraum für Flüchtlinge benötigt wird sie prüfen, ob die Wohnung oder das Zimmer geeignet ist, und ob die Miethöhe dem entspricht, was von der Verwaltung höchstens gezahlt wird. Sie schließen dann einen Mietvertrag mit der Behörde ab, wonach diese nach eigener Entscheidung und Auswahl die Wohnung mit Flüchtlingen belegt – so wird es in der Regel von Vermietern mit größeren Häusern gemacht. Ob die Anmietung von einzelnen, kleinen Wohnungen für die Behörde interessant und praktikabel ist, ist sicher von Amt zu Amt unterschiedlich. Es liegt am Interesse und Engagement der Behörde, ob jemand vermittelt wird bzw. welche Asylsuchenden in der Wohnung untergebracht werden, die Flüchtlinge haben in der Regel keine Wahl. Für die Beteiligten ist es daher möglicherweise eine bessere Alternative, einen privatrechtlichen Mietvertrag zu schließen.

Wie kann ich mit einem bestimmten Flüchtling /einer bestimmten Familie einen privaten Mietvertrag abschließen?

Grundsätzlich ist ein privatrechtlicher Mietvertrag wegen der Freiwilligkeit auf beiden Seiten aus menschlicher Perspektive attraktiver. In diesem Fall wendet sich der Flüchtling selbst an die Behörde, ggf. mit Ihrer Unterstützung, und äußert seinen Umzugswunsch bzw. stellt einen Antrag. Allerdings müssen die rechtlichen Bedingungen stimmen:

     Der Betroffene braucht die behördliche Erlaubnis,

  • a) an dem betreffenden Wohnort zu wohnen und
  • b) eine private Unterkunft als Mieter zu beziehen.

     Wenn der Flüchtling kein ausreichen des eigenes Einkommen hat, kommt es darüber hinaus

  • c) darauf an, ob das Sozialamt bereit ist, für die konkrete Wohnung die Miete zu übernehmen, gegebenenfalls eine Kaution zu hinterlegen oder vorzustrecken. 

Das Amt hat Vorgaben, wie groß die Wohnung pro Person höchstens sein darf und wieviel sie kosten darf. Erkundigen Sie sich nach der Wohnungsgröße und der Miethöhe, die die Behörde bereit ist zu akzeptieren. Die Heizkosten werden – ebenfalls bis zu einer bestimmten Höhe – auch vom Amt übernommen. Ausgaben für Ge- und Verbrauchsgüter des Haushalts (Töpfe, Staubsauger,...) müssen die Flüchtlinge von ihren Sozialleistungen selbst bestreiten.

Erhält jeder Flüchtling die Erlaubnis, in einer Wohnung zu leben?

Asylsuchende werden zunächst behördlich untergebracht. Ob und wann Sie eine Wohnung beziehen dürfen, hängt von ihrem rechtlichen Status ab und ist darüber hinaus von Land zu Land sowie von Kommune zu Kommune unterschiedlich.

Keinerlei Wohnbeschränkungen mehr unterliegen die Menschen, die im Asylverfahren als GFK-Flüchtlinge anerkannt wurden. Auch andere Menschen mit Aufenthaltserlaubnis (z.B. Menschen mit sog. „subsidiären Schutzstatus“ aufgenommene Kriegsflüchtlinge) dürfen vor Ort eine Wohnung anmieten – unabhängig davon, ob sie noch Sozialleistungen erhalten. Bei Flüchtlingen ohne Aufenthaltserlaubnis – solche im laufenden Asylverfahren mit „Aufenthaltsgestattung“ oder Menschen mit einer „Duldung“ (deren Abschiebung ausgesetzt ist) ist die Lage schwieriger: Je nach Rechtslage und Praxis des Bundeslands oder auch der Kommune wird der Umzug in eine Wohnung gefördert, erlaubt oder verhindert. Außerdem kann die Behörde in individuellen Fällen Ausnahmen machen – in positiver wie in negativer Hinsicht. Wenn ein Flüchtling bei Ihnen einziehen will, aber aus der Gmeinschaftsunterkunft nicht ausziehen darf, suchen Sie die Hilfe einer Beratungsstelle, gegebenenfalls auch der lokalen Medien.

Dürfen Flüchtlinge per Umzug den Wohnort wechseln?

Ein Umzug in einer andere Stadt oder ein anderes Bundesland ist allein anerkannten Flüchtlingen mit GFK-Pass ohne Weiteres erlaubt. Schwierigkeiten kann es bereits für Flüchtlinge geben, die nach internationalem Recht einen subsidiären Schutzstatus erhalten haben – ihre Freizügigkeit ist gerichtlich noch umstritten. Alle anderen Flüchtlingsgruppen mit Aufenthaltserlaubnis dürfen regelmäßig das Bundesland nicht wechseln, solange Sie nicht nachweisen können, am neuen Wohnort langfristig von Sozialleistungen unabhängig zu sein. Schwierig bis unmöglich durchzusetzen ist der Wohnortwechsel während des laufenden Asylverfahrens und für Menschen mit einer Duldung – sogar dann, wenn der/diejenige Arbeit hat. Lediglich ein Umzug von einer Gemeinde zu einer anderen innerhalb eines Landkreises ist meist noch möglich. Auch in Umzugsfragen erhalten sie kompetente Hilfe bei Flüchtlingsberatungsstellen vor Ort.

Wie kann ich Flüchtlinge finden, die bei mir einziehen wollen?

Gehen Sie auf Flüchtlinge in ihrem Ort zu – suchen Sie Begegnungsstätten auf oder lernen Sie potenzielle Mieter/innen über Angebote oder die Vermittlung der örtlichen Flüchtlingsberatungsstelle kennen. Sie könnten auch, sofern überhaupt erlaubt, der örtlichen Unterkunft einen Besuch abstatten, dabei ist aber Sensibilität gefragt: Denn Sie betreten dort privaten Lebensraum.

Was ihr Wohnangebot angeht, bedenken Sie bitte: Menschen haben unterschiedliche Bedürfnisse, je nach Angebot – z.B. Lage der Wohnung – werden Sie nicht jeden mit ihrem speziellen Angebot beglücken können (aber vermutlich viele). Es gibt Flüchtlinge, die eine Aufenthaltserlaubnis haben und schon längst in einer Wohnung leben könnten, aber Schwierigkeiten haben, auf dem freien Markt einen Vermieter zu finden, weil sie z.B. mit geringen Deutschkenntnissen oder Vorurteilen zu kämpfen haben (aufgrund ihres Äußeren oder als Angehörige etwa von Roma). Ihnen tun sie einen besonderen Gefallen, wenn Sie eine Wohnung anbieten. 

Was kann ich tun, wenn „mein“ Flüchtli ng keine Umzugserlaubnis bekommt?

Dann müssen zunächst die Gründe für die fehlende Erlaubnis geklärt werden. Das können verschiedene sein: Die Wohnsitzauflage erlaubt keinen Umzug in den betreffenden Ort, landesrechtliche Regelungen schreiben eine spezifische Unterkunft vor, es läuft noch eine „Wartefrist“ oder anderes. Am besten suchen Sie im Einzelfall die Hilfe einer qualifizierten Beratungsstelle und gegebenenfalls auch die Auseinandersetzung mit der Behörde. Ich habe eine Wohnung, die keiner mieten will – würden sich Flüchtlinge darüber freuen?

Ein offenes Wort: Manche Vermieter von Flüchtlingsunterkünften wissen, dass ihr Wohnungsstandard für normale Mieter eigentlich nicht mehr gut genug ist. Wer glaubt, durch die Unterbringung von hilfebedürftigen Menschen eine Menge öffentliches Geld für vernachlässigtes Wohneigentum abkassieren zu können, ist aus unserer Sicht als Geschäftspartner weder für die Betroffenen noch für die öffentliche Hand zu empfehlen.

Ich will nicht an Flüchtlingen verdienen – kann ich eine Wohnung auch kostenfrei zur Verfügung stellen?

Natürlich können Sie ihr Eigentum der Kommune auch zu einem deutlich unter dem Schnitt liegenden Mietpreis anbieten oder einen Flüchtling kostenfrei bei sich wohnen lassen – dann sind sie wohl ein besonders guter Mensch. Aber bitte bedenken Sie dabei, dass beim Wohnen weitere Kosten entstehen (z.B. für Heizung, Renovierung, Erstausstattung) und treffen Sie diesbezüglich geeignete Kostenübernahmeregelungen. Eine verbilligte Wohnraumüberlassung hat u.U. Konsequenzen für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten. Grundsätzlich ist es aus unserer Sicht richtig, dass die Kommune die Kosten für die Flüchtlingsaufnahme übernimmt und die staatliche Verantwortung nicht durch private Wohlfahrt ersetzt oder in Frage gestellt wird. (Am Ende profitiert ja auch der Staat von gelungener In tegration.) Bedenken Sie bitte auch: Durch das kostenfreie Wohnenlassen könnte ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ihnen und den Aufgenommenen entstehen, das ungute Auswirkungen haben kann.

Wohnung, die keiner mieten will – würden sich Flüchtlinge darüber freuen?

Ein offenes Wort: Manche Vermieter von Flüchtlingsunterkünften wissen, dass ihr Wohnungsstandard für normale Mieter eigentlich nicht mehr gut genug ist. Wer glaubt, durch die Unterbringung von hilfebedürftigen Menschen eine Menge öffentliches Geld für vernachlässigtes Wohneigentum abkassieren zu können, ist aus unserer Sicht als Geschäftspartner weder für die Betroffenen noch für die öffentliche Hand zu empfehlen.

Kann ich ein einzelnes Zimmer in unserer Wohnung an Flüchtlinge vermieten?

Prinzipiell geht das – unter den oben beschriebenen Voraussetzungen an die rechtliche Situation des Flüchtlings und die Kooperation der Behörde. Allerdings bringen enge Zimmervermietungen oder Wohngemeinschaften auch besondere Herausforderungen mit sich. Es geht dabei schlicht auch um die „Chemie“ zwischen den BewohnerInnen – wie das generell mit Menschen so ist. Ob es klappt, hängt entscheidend von der Wahlfreiheit aller Beteiligten ab. Wie bei WGs üblich, sollten beide Seiten sich frei füreinander entscheiden und das Mietverhältnis ggf. auch wieder beenden können. Voraussetzung für eine Vermietung wäre aus unserer Sicht ein klarer Blick auf das, was man als Wohnungsinhaber/in wirklich anbieten will und sucht. Unter den gutwilligen Unterstützern mag es einige geben, die aus Einsamkeit, mit „Helfersyndrom“ oder aus Naivität überhöhte Erwartungen an ein gemeinsames Wohnen haben. Umgekehrt haben die geflüchteten Menschen ganz eigene Vorstellungen von ihrem Wohnen, nicht wenige haben eigenen Besitz und Häuser verloren. Andere brauchen tatsächlich Unterstützung und haben noch nie eine Waschmaschine bedient. Flüchtlinge sind so vielfältig wie Menschen eben sind, sie sind unterschiedlich gebildet, und nicht jede/r ist sympathisch. Viele sind darüber hinaus vor dem Hintergrund von Krieg, Verlusten, Fluchterlebnissen und einer möglicherweise ungesicherten Lebensperspektive schwer belastet oder gar traumatisiert. Gerade Flüchtlingsfrauen – allein unterwegs oder als Alleinerziehende – sind oftmals durch Flucht auslösende Tatbestände oder dramatische Erlebnisse auf dem Fluchtweg so sehr belastet, dass ihnen das Zusammenwohnen bei gemeinschaftlicher Nutzung von Küche, Bad etc. mit Fremden nicht zugemutet werden darf. Das gilt für Gemeinschaftsunterkünfte wie Wohngemeinschaften gleichermaßen. Manche Menschen brauchen eine bestimmte Infrastruktur (Asyl-Beratungsstelle, psychologische Hilfe, Community oder anderes) in erreichbarer Nähe. Über diese Dinge sollte man sich zumindest im Klaren sein.