Soziale Betreuung von Asylbewerbern

 

 

FLÜCHTLINGS- und INTEGRATIONSBERATUNG:

Heike Hammad heike.hammad@kvaltoetting.brk.de 

Anton Sperl anton.sperl@swaltoetting.brk.de

Jeder Flüchtling ist ein Mensch, der aus für uns unvorstellbaren Situationen kommt, Unglaubliches erlebt hat und vor den Scherben seiner Vergangenheit steht. Viele Menschen, die hilfe- und schutzsuchend zu uns kommen, nehmen einen sozialen Abstieg hin. Sie sind in vielerlei Hinsicht auf Unterstützung angewiesen, dürfen aber gleichzeitig nicht überbehütet werden; Sie haben lange, strapazenreiche und vor allen Dingen gefährliche Wege hinter sich. Hilfe zur Selbsthilfe ist das Gebot der Stunde.  --

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Flüchtlings- und Integrationsarbeit Burghausen:

Sprechstunde im Haus der Familie nur nach Vereinbarung mit Heike Hammad

Sprechstunde für Asylbewerber in der Gemeinschaftsunterkunft bei Anton Sperl:

Montag          09:00 Uhr-12:00 Uhr

                        14.30 Uhr -17.30 Uhr

Donnerstag    14.30 Uhr-17.30 Uhr 

Freitag            08.30 Uhr-12:00 Uhr

 

Die Sprechstunde für Asylbewerber aus dezentralen Unterkünften findet  im Haus der Familie statt!
(Heike Hammad)
 

Telefonisch erreichbar: Mo. - Do. 08.30 Uhr - 13.00 Uhr

 

 Link zur Flüchtlings- und Integrationsberatung im Landkreis Altötting des BRK Kreisverbands:

www.kvaltoetting.brk.de/angebote/sozialwerkstatt/migration-flucht-integration/fluechtlings-und-integrationsberatung.html

 
allgemein: Link zum aktuellen BRK-Angebot

www.kvaltoetting.brk.de/angebote/sozialwerkstatt/migration-flucht-integration.html


Burghauser können einen Beitrag leisten für eine bessere Welt

Integrationsarbeit - das heißt Deutschkurse, Schulbesuch, Praktika und Berufsausbildung - hilft nicht nur den neu angekommenen Asylbewerbern und Kriegsflüchtlingen, sondern sie ist vor allem ein unverzichtbarer Beitrag für die Zukunft aller alteingesessenen Bürger unserer Stadt.

Weit über hundert Freiwillige haben sich in Burghausen zusammengefunden, um jenen zu helfen die hierher geflohen sind. Sie haben sich aus Krieg oder andauerndem Terror in unser Paradies gerettet und wollen nichts weiter als sich ein friedliches Leben  – sei es nun dass sie sich hier eine Existenz schaffen und uns mit ihren Fertigkeiten, ihrem Wissen und internationalen Kontakten bereichern, oder aber dass sie so bald wie möglich wieder in die sichere Heimat zurückkehren wollen. Dort werden sie dann später das hier erfahrene und erlernte an andere weitergeben.

Rücksicht und Toleranz sollten die obersten Lernziele unserer Integrationsarbeit sein. Auf diese Weise können wir alle jetzt und hier direkt vor unserer Haustür dem überall beängstigend um sich greifenden tumben Terror mit der langfristig einzigen wirksamen Waffe entgegentreten: mit Bildung und Aufklärung. Nicht nur als Flüchtlings- und Integrationsberater des BRK, sondern auch als Politologe mit dem Blick auf die mittel- und langfristige Entwicklung unserer Gesellschaft hier und mit Blick auf das Zusammenleben in der Welt, bin ich voll Zuversicht, dass unsere urbairische Maxime des
          "leben und leben lassen"
sich am Ende dank der aufgeklärten und vielfältig engagierten Bürger nicht nur wie bisher schon immer in Burghausen, sondern am Ende auf der ganzen Welt durchsetzen wird. Und nur in einer weitgehend friedlichen Welt werden wir auch in Zukunft unseren Wohlstand erhalten können. Jeder ist eingeladen jetzt die Zukunft mitzugestalten als Ehrenamtlicher Helfer oder Mentor/Pate für unsere neuen Nachbarn. Einmischen erwünscht.asylbetreuung@burghausen.de

 

 

 


Allgemeine Informationen zum Thema Asyl

Erstorientierung für Asylsuchende

Schritt 1: Melden Sie sich bei einer staatlichen Stelle

Melden Sie sich, sobald Sie in Deutschland angekommen sind, bei einer staatlichen Stelle wie der Polizei. Erklären Sie dort, dass Sie einen Asylantrag stellen möchten. Folgen Sie bitte den Anweisungen der Beamten. Diese vermitteln Ihnen die Unterbringung in einer nahegelegenen Aufnahmeeinrichtung. Wenn Sie sich nicht melden, halten Sie sich illegal in Deutschland auf und laufen Gefahr, abgeschoben zu werden.

 

Schritt 2: Erste Ankunft in einer Aufnahmeeinrichtung

Sie werden zunächst in der nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende untergebracht. Hier werden Sie versorgt und bekommen erste Informationen. Dort wird für Sie eine „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende“ ausgestellt. Dieser Schritt, der auch Angaben zu Ihrer Identität erfordert, ist notwendig, ohne ihn kann Ihr Asylverfahren nicht beginnen.

 

Schritt 3: Verteilung auf das zuständige Bundesland

Sie können nicht frei wählen, in welchem Bundesland. Sie untergebracht werden – Sie werden einem Bundesland bzw. einer Unterkunft zugeteilt. Diese Zuteilung ist verbindlich. Eine gerechte Verteilung aller Asylsuchenden auf die 16 Bundesländer ist unverzichtbar, damit Ihr Schutzgesuch schnell bearbeitet werden kann. Es kann daher sein, dass Sie in ein anderes Bundesland weiterreisen müssen.

Bitte widersetzen Sie sich dieser Zuteilung nicht, Ihr Asylantrag kann sonst nicht ordnungsgemäß bearbeitet werden, womit Sie Ihren legalen Aufenthalt in Deutschland gefährden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das über Ihren Asylantrag entscheidet, ist in allen 16 Bundesländern vertreten. Ihr Asylverfahren wird überall in Deutschland nach den gleichen Regeln bearbeitet. In Ausnahmefällen können persönliche Umstände, wie z.B. enge familiäre Bindungen, bei einer Entscheidung über die Verteilung berücksichtigt werden.

 

Schritt 4: Begeben Sie sich unverzüglich in die zugewiesene Aufnahmeeinrichtung

Die Aufnahmeeinrichtung, der Sie zugewiesen werden, ist für Ihre Versorgung, Unterkunft sowie ärztliche Betreuung zuständig. Nur in dieser Aufnahmeeinrichtung ist die Sicherung Ihres Lebensunterhalts gewährleistet. Hier erhalten Sie auch Informationen über das weitere Verfahren und erfahren, welche Außenstelle des Bundesamts für Sie zuständig ist. Meist befindet sich diese in direkter Nähe der Aufnahmeeinrichtung.

 

Schritt 5: Stellen Sie Ihren Asylantrag

Ihren Asylantrag müssen Sie persönlich beim Bundesamt stellen. Dazu muss das Bundesamt Ihre persönlichen Daten aufnehmen: Sie werden fotografiert und Ihnen werden Fingerabdrücke abgenommen (Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen). Dies ist Voraussetzung für die Ausstellung der Aufenthaltsgestattung (Ausweisdokument). Dieses Dokument weist Sie gegenüber staatlichen Stellen als Asylantragstellende aus und belegt, dass Sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Können Sie diesen Nachweis nicht führen,kann Ihr Aufenthalt in Deutschland gegebenenfalls zwangsweise beendet werden.

 

Schritt 6: Feststellung, welcher Staat der Europäischen Union für Ihren Asylantrag zuständig ist

Das Bundesamt prüft, ob Deutschland oder ein anderer Staat für Ihren Asylantrag zuständig ist. Diese Zuständigkeitsprüfung auf der Grundlage der sogenannten Dublin-Verordnung ist geltendes Recht in den Staaten der Europäischen Union (EU), Norwegen, Island, der Schweiz sowie Liechtenstein.

Diese Prüfung wird durchgeführt, damit jeder Asylantrag innerhalb der EU nur von einem Staat bearbeitet und Doppelprüfungen vermieden werden. Das Bundesamt klärt daher, wann und wo Sie in die EU eingereist sind, und befragt Sie zu Gründen, die gegen eine Überstellung in den für Ihren Antrag zuständigen Mitgliedstaat sprechen. Es ist zwingend, dass Sie sich in dem Staat registrieren lassen, den Sie zuerst betreten. Viele Familien werden auf der Flucht getrennt – nur wenn Sie sich registrieren lassen, ist eine Familienzusammenführung auch tatsächlich möglich.

 

Schritt 7: Deutschland ist zuständig und prüft Ihren Asylantrag

Sie werden von Mitarbeitenden des Bundesamtes grundsätzlich persönlich zu Ihren Asylgründen befragt. Dabei werden Dolmetscher eingesetzt, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Sie können sich von einem Rechtsanwalt zu Ihrer Anhörung begleiten lassen.Nach der Anhörung prüft das Bundesamt, ob die von Ihnen geschilderten Gründe Sie zu Schutz in Deutschland berechtigen. Sie erhalten vom Bundesamt eine schriftliche Entscheidung über Ihren Asylantrag. Werden Sie anerkannt, erhalten Sie zunächst einen befristeten Aufenthaltstitel. Nach drei Jahren wird Ihnen eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn die Gründe für die Anerkennung nicht weggefallen sind. Wird Ihr Antrag rechtskräftig abgelehnt, müssen Sie Deutschland zu dem Ihnen benannten Termin verlassen.

Lassen Sie diese Frist ungenutzt verstreichen, werden Sie nötigenfalls zwangsweise zurückgeführt.

Quelle:

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Frankenstr. 210, 90461 Nürnberg

info@bamf.bund.de

www.bamf.de

Tel. +49 911 943 - 0

Fax +49 911 943 - 1000

www.bamf.de/inforefugees

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Definition Flüchtlinge / Asylbewerber

Flüchtlinge

sind jene Personen, die aus Ländern kommen, in denen der Aufenthalt dort von der Bundesregierung Deutschland bereits allgemein als gefährlich für Leib und Leben der Bewohner anerkannt und daher keine individuelle Prüfung mehr notwendig ist (sogenannte Kontingentflüchtlinge). Aktuell trifft dies für Flüchtlinge aus Syrien wegen des Bürgerkrieges zu. Die Verfahrensdauer ist deshalb im Vergleich relativ kurz und endet in der Regel mit einer Aufenthaltserlaubnis.

Als Flüchtlinge gelten aber auch Personen, die aufgrund des Asylverfahrens vom BAMF als international Schutzberechtigte anerkannt werden (nach Abschluss des Asylverfahrens).

Asylbewerber

sind alle anderen Personen, die hier einen Asylantrag stellen. Bei diesen wird individuell geprüft, ob ein Anspruch auf Asyl vorliegt. Die Dauer dieses Prüfverfahrens hängt von verschiedensten Faktoren ab, etwa von vorhandenen Originalpässe oder die Mitwirkung des Bewerbers.

Erweiterung der sicheren Herkunftsländer

Bosnien / Herzegowina, Serbien, Mazedonien sowie Ghana und Senegal sind ab sofort als sichere Herkunftsländer eingestuft und ein Asylantrag von Personen aus diesen Ländern ist daher nicht mehr zulässig. Gestellte Anträge werden daher zügig bearbeitet und der Antrag als unbegründet abgelehnt. Die Personen sind ausreisepflichtig. (Ausnahmen wegen humanitärer Gründe möglich, zum Beispiel bei akuter Erkrankung und demzufolge einer Reiseunfähigkeit)

Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge

Minderjährige Asylbewerber, die ohne Eltern hier ankommen unterliegen der Fürsorge der Jugendhilfe und werden vom Jugendamt in Jugendhilfeeinrichtungen oder bei Pflegeeltern untergebracht und betreut.

Asylverfahren

Die Asylbewerber stellen bei Ankunft (oder auch später) einen Antrag auf Asyl in Deutschland. Ein Antrag auf Asyl kann grundsätzlich bei jeder öffentlichen Behörde gestellt werden (in der Regel wohl meist bei der Polizei). Der Bewerber hat dabei alle Unterlagen wie Originalausweise und sonst eigene Bescheinigungen über seine Herkunft und seine Person abzugeben, ebenso werden Barmittel bis auf eine gewisse Summe zum Eigenbedarf einbehalten und verbleiben beim Bundesamt. Pässe und Unterlagen erhalten die Bewerber nach Abschluss des Verfahrens zurück.

Einbehaltene Barmittel werden mit den Kosten des Asylverfahrens verrechnet.

Es erfolgt zeitnah eine Erstbefragung hauptsächlich zum Reiseweg (wegen des Dublinverfahrens). Danach wird der Bewerber vorläufig in einem Sammellager (es soll in jedem Regierungsbezirk Bayerns ein Aufnahmelager mit je max. 500 Plätzen entstehen) untergebracht, um das Verfahren vorzubereiten.

Bei Bedarf werden auch externe vorübergehende Erstaufnahmelager eingerichtet, um die regulären Einrichtungen zu entlasten. Während dieser Zeit sollte auch ein Gesundheitscheck durchgeführt werden, um ansteckende Krankheiten zu behandeln und dadurch mögliche Ansteckung von anderen und die Verbreitung von Krankheiten zu vermeiden. In der Regel sollte in dieser Zeit auch noch das ausführliche Interview/Anhörung durchgeführt werden. (Fluchtgründe, Fluchtwege, Fragen zu Familie usw.), aber auf Grund der hohen Bewerberzahlen ist die oft nicht mehr umsetzbar. Im Anschluss werden die Bewerber in andere Unterkünfte in ganz Bayern bis zum Abschluss des Verfahrens verteilt. Dort bleiben sie in der Regel , bis über ihren Antrag entschieden wurde.

Interview/ Anhörung:

Die Anhörung erfolgt in Form eines Interviews nach einem festgelegten Fragenkatalog. Ein Dolmetscher wird gestellt.

Wichtig: die genaue Sprache mitteilen. Es kann auch ein eigener Dolmetscher mitgebracht werden.

Das Protokoll (in deutscher Sprache) wird ihm im Anschluss an die Anhörung rückübersetzt und muss mit einer Unterschrift bestätigt werden. So wird sichergestellt dass die niedergeschriebenen Inhalte korrekt sind. Die Anhörung ist extrem wichtig. Dort getroffene Aussagen können in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht, allenfalls noch ergänzt werden. Der Bewerber bekommt ein Protokoll des Interviews und eine Übersetzung in seiner Muttersprache zugesandt. Im Interview werden die Lebenssituation im Herkunftsland, Erlebnisse des Bewerbers und seiner Familie, Gründe zur Flucht und der Ablauf der Flucht genauestens erfragt.

Zum Interview kann eine Person des Vertrauens mitgenommen werden. Diese muss bis spätestens eine Woche vor dem Interview dem Bundesamt mitgeteilt werden. Bei den meist syrischen Flüchtlingen kann zur Beschleunigung des Verfahrens die Anhörung auch in Form eines Fragebogens mit 25 Fragen erfolgen. Zu diesem Zweck werden die in Frage kommenden Personen angeschrieben und können dann wählen, ob sie die schriftliche Beantwortung bevorzugen oder eine persönliche Befragung haben wollen. Bei der Wahl der schriftlichen Befragung ist es extrem wichtig, alle Aspekte der Gründe zur Flucht zu vermerken, da im Anschluss daran nichts mehr ergänzt werden kann (außer bei einer achträglich aktuell geänderten Sachlage) und die gemachten Angaben den Stellenwert einer persönlichen Anhörung haben.

Folgeantrag:

Ein Folgeantrag kann nach einer Ablehnung dann gestellt werden, wenn sich im Herkunftsland grundlegend an der Situation etwas geändert hat (neue Rechtslage) oder neue Beweise für die Verfolgung vorliegen, die beim ersten Antrag noch nicht zur Verfügung standen. Der Folgeantrag kann auch während eines noch laufenden Asylantrages gestellt werden (aktuelles Beispiel: die geänderte Situation im Irak) Die Bewerber unterliegen der Mitwirkungspflicht, das heißt sie sind dazu verpflichtet, ihre Originalpässe herauszugeben, Informationen über Herkunft und Reiseweg offenzulegen, bei der Beschaffung von Dokumenten mitzuhelfen sowie Termine einzuhalten (zum Beispiel Termin für das Interview). Nachgewiesene mangelnde Mitwirkung hat negative Auswirkung auf das Asylverfahren.

Dublinverfahren/ Dublinverordnung (Dublin VO III):

Wird das Dublinverfahren statt des Asylverfahrens angewandt, bekommt der Bewerber in der Regel vom Bundesamt eine schriftliche Information darüber. Die sogenannte Dublin III – Verordnung ist eine Vereinbarung aller EU-Staaten, dass Asylbewerber nur einmal in Europa einen Antrag auf Asyl stellen können. Hielt sich der Bewerber bereits in einem anderen europäischen Land auf, bevor er nach Deutschland kam, wird immer erst geprüft, ob das sogenannte Dublinverfahren angewandt wird. Dies ist der Fall, wenn sich ein Asylbewerber in einem anderen europäischen Land nachweislich dort aufgehalten, aktenmäßig erfasst (Fingerabdrücke usw.) wurde, bereits einen Asylaltrag gestellt oder ein Asylverfahren dort durchlaufen hat. Das heißt: Es wird angefragt, ob dieses Land zuständig und bereit ist, das Asylverfahren durchzuführen bzw. bei bereits dort laufenden oder abgeschlossenem Asylverfahren den Bewerber zurückzunehmen. Dafür bleibt dem Bundesamt im Eurodac-System (Europaweite Datenbank für Fingerabdrücke) zwei Monate Zeit. Weitere Anfragen müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten stattfinden. In der Regel erfolgt die schriftliche Zusage auf das Ersuchen des Bundesamtes innerhalb dieser Fristen.

Der Zeitrahmen für die Rücknahmezusage ist befristet auf 6 Monate. Die Frist dieser 6 Monate beginnt mit dem Datum der Zusage auf die Anfrage. (ersichtlich aus dem Bescheid des Bundesamtes). Bei einer Klage und den entsprechenden Einsprüchen oder Widersprüchen im Gerichtsverfahren beginnt die sechs Monatsfrist immer wieder neu ab dem Einspruch, dem Widerspruch oder dem Gerichtsentscheid.

Bei einem Untertauchen des Asylbewerbers beginnt die sechs Monatsfrist ebenfalls wieder neu. Bei Zusage des Drittlandes erhält der Bewerber zum Abschluss des Dublinverfahrens einen Bescheid, dass sein Antrag auf Asyl abgelehnt bzw. unbegründet ist und er die Bundesrepublik Deutschland verlassen muss bzw. rücküberstellt wird.

Gegen diesen Bescheid kann er Klage erheben. Die Klage muss in der Regel innerhalb zwei Wochen und am besten durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Innerhalb einer Woche muss ein Antrag auf aufschiebende Wirkung erfolgen. Mit diesem Antrag wird der 4-wöchige Fristverlauf wird unterbrochen. Der Bewerber kann rein rechtlich diese Klage aber auch persönlich beim zuständigen Verwaltungsgericht in München erheben (Dolmetscher wird gestellt und schriftliche Ausfertigung wird vor Ort vorgenommen) und sich erst danach einen Anwalt suchen. Die Frist zum Verlassen der BRD wird vom zuständigen Ausländeramt in einem Schreiben angekündigt. Eine Ausnahme von der Anwendung des Dublinverfahrens kann dann erfolgen, wenn der Ehepartner (nachzuweisen mit Dokumenten) oder Kinder des Bewerbers sich

Unterbringung der Asylbewerber

Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunftv

Der Mieter der Gemeinschaftsunterkunft ist die Regierung von Oberbayern und diese wird vor Ort durch die Verwaltungsleitung vertreten. Gemeinschaftsunterkünfte sind keine öffentlichen Gebäude. Das Hausrecht liegt bei der Regierung von Oberbayern und wird durch die Hausleitung ausgeübt. Sachspenden zur Gartenausstattung und räumliche Ausstattung der Zimmer sind nur nach Absprache und mit Genehmigung der Hausleitung erlaubt. Besucher, also alle Personen die nicht im Haus wohnen müssen sich an die bestehende Hausordnung halten. Je nach Größe der Räume sind mehrere Bewerber in einem Schlafraum untergebracht. Bäder und Küche müssen ebenfalls immer von mehreren Bewohnern gemeinsam genutzt werden. Je 2 Bewohner benutzen gemeinsam einen Kühlschrank. Waschmaschinen stehen in einem separaten Waschraum für die Bewohner zur Verfügung. In einer Gemeinschaftsunterkunft können und müssen sich die Bewerber selber versorgen. Zum Barbetrag (Taschengeld) erhalten sie daher noch Barmittel für Essen und Hauswirtschaft (Verbrauchsmittel für Waschen, Hygiene und Putzen). Die Zimmer sind möbliert und mit einer Grundausstattung an Geschirr, Bettzeug und Putzutensilien ausgestattet.

Unterbringung in einer Pension oder in ehemaligen Gasthöfen

Der Mieter von diesen sogenannten externen Unterkünften in Pensionen und Gasthöfen ist der Landkreis Traunstein. Auch diese Häuser sind keine öffentlichen Gebäude. Das Hausrecht wird in diesem Fall vor Ort vom Betreiber der Einrichtung, in der Regel dem Vermieter ausgeübt. Dies er ist verpflichtet, für die Einhaltung der Hausordnung und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Feuerschutzordnung) zu sorgen. Ebenso ist er für die Verteilung der Schlafräume, für die Versorgung mit drei Mahlzeiten pro Tag und dem ordentlichen Zustand des Hauses zuständig. Die meisten Betreiber übernehmen freiwillig weitere Aufgaben, zum Beispiel die Verteilung der Formulare für den Arzt (Gesundheit/Krankheit), vereinbaren Termine für die Bewerber, melden Kinder in der Schule krank usw. Es besteht keine Möglichkeit für die Bewohner selbst zu kochen. Die Bewerber wohnen in den ehemaligen Gastzimmern und haben meist eine Dusche je Zimmer zur Verfügung. Je nach Größe wohnen mehrere Personen in einem Zimmer (in der Regel 2). Für die Bewohner stehen ebenfalls ein Waschmöglichkeit zum Wäschewaschen, ein Aufenthaltsraum, sowie Kühlschränke für den Eigenbedarf zur Verfügung. Internetanschluss und TV ist ausschließlich eine freiwillige Leistung des Betreibers.

Unterbringung in einer Wohnung

Der Mieter ist ebenfalls der Landkreis Traunstein. Die Wohnungen sind möbliert und mit einer Grundausstattung versehen. Hier können die Bewohner sehr selbständig ihr Leben gestalten. Nachteil ist unter Umständen die Isolation der Bewerber. Umverlegung in eine andere Unterkunft: Eine Umverlegung in eine andere Unterkunft muss bei der zuständigen Regierungsstelle in München beantragt werden. Derzeit wird eine Umverlegung nur in Ausnahmefällen aus triftigen Gründen genehmigt. Gründe sind zum Beispiel dieZusammenführung von Minderjährigen mit ihren Eltern (auch bei unverheirateten Paaren mit Anerkennung der Vaterschaft) oder einem Elternteil, sowie gesundheitliche Gründe, wenn zum Beispiel die ärztliche Versorgung für bestehende Krankheiten am derzeitigen Aufenthaltsort nicht ausreichend ist.

Beim Antrag aus gesundheitlichen Gründen ist der Beweis durch entsprechende Klinikberichte usw. zu erbringen. Kein Grund zur Umverlegung während des Asylverfahrens sind zum Bespiel die Zusammenführung von erwachsenen Bewerbern mit ihren Eltern, Geschwister und sonstigen Verwandten oder von Ehepaaren ohne schriftlichen und beglaubigten Nachweis ihrer Eheschließung. Ebenso wenig wie die besseren Chancen auf Deutschkurse, Arbeitsstellen oder die Möglichkeit der Selbstversorgung usw.

Fahrtkostenerstattung

Es werden nur bei amtlich angeordneten Fahrten (zum Beispiel Einladung zum Interview/Anhörung oder amtlich angeordnete Termine beim Gesundheitsamt) die Fahrtkosten erstattet.

Amtlich angeordnet heißt in letzterem Fall, dass die Einladung auf Initiative des Gesundheitsamtes erfolgt und nicht die Folge einer vom Bewerber eingereichten vorliegenden Überweisung ist (Untersuchung zur Beurteilung der Notwendigkeit der Überweisung).

Der Bewerber kann die Fahrtkosten vorab selber auslegen und im Anschluss die Einladung und die Fahrkarten dem Sozialamt vorlegen bzw. zuschicken . Die Erstattung bekommt er dann mit dem nächsten Barbetrag/Taschengeld.

Sollte ein Bewerber das Fahrgeld vorher nicht aufbringen können, kann er vorab unter Vorlage der Einladung zum Termin (Kopie) beim Sozialamt die Fahrtkosten als Vorschuss bekommen.

Wenn die Zeit für den Postweg nicht reicht, genügt auch ein Fax der Einladung zum Termin an das Sozialamt. Die Auszahlung erfolgt nach Eingang der Einladung sofort als Geldanweisung an die Gemeinde, wo sich der Bewerber das Geld abholen kann.

Fahrten, die der Bewerber von sich aus unternimmt inklusive die Fahrten zum Arzt muss der Bewerber aus seinem monatlichen Barbetrag bezahlen (eine gewisse Summe ist für Fahrten eingerechnet). Ausnahmen gelten nur nach vorherigem Antrag beim Sozialamt, zum Beispiel bei regelmäßig und häufig notwendigen Arztbesuchen oder mit Bestätigung über die Notwendigkeit zum bei Beispiel bei Fahrten, die der Arzt verordnet hat. Im letzteren Fall stellt der Arzt eine Bescheinigung aus, die den Patienten berechtigt zum Beispiel nach einer Operation mit dem Taxi zu fahren

Bisher wurde bei ärztlich verordneten Taxifahrten direkt zwischen Sozialamt und Taxiunternehmen abgerechnet. Es gibt aber auch Ausnahmen, wenn der Taxifahrer den Schein des Arztes nicht akzeptiert. Dann muss die Rechnung des Taxiunternehmens, sowie die Bescheinigung des Arztes an das Sozialamt geschickt werden und die Rückerstattung erfolgt zum nächsten Taschengeldtermin.

Meldung beim Einwohnermeldeamt / Ausweis

Asylbewerber sind für die Dauer des Aufenthalts beim Einwohneramt der jeweiligen Gemeinde gemeldet. (Erfolgt meist durch das Landratsamt).

In der Regel erhält der Bewohner eine Meldebestätigung. Falls nicht, können erforderliche Meldebestätigungen gegen eine Gebühr bei der Gemeinde geholt werden. Sozialhilfe /Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: Die Bewerber stellen bei Ankunft im Landkreis einen Antrag auf Sozialhilfe, korrekt: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (wird in der Regel durch Personal des Sozialamtes erledigt bzw. von der Verwaltungsleitung der GU`s oder der Sozialberatung der Diakonie vor Ort)

Nur auf Grund dieses Antrags erhält der Bewerber seinen Barbetrag, Kleidergutscheine sowie die finanziellen Mittel für die Selbstversorgung in den Gemeinschaftsunterkünften. Ausweis: Vom Ausländeramt erhält der Bewerber einen Ausweis mit seinem Status (Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens). Die dafür erforderlichen metrischen Fotos und nötigen Daten werden von den Mitarbeitern des Ausländeramtes organisiert bzw. liegen dort vor. .Alte Ausweise (aus München oder Zirndorf)sind ab der Verlegung ungültig (mit „ungültig“-Stempel versehen) und müssen an die Ausländerbehörden zurückgegeben werden. Die ausweislose Zeit bis zur Ausfertigung der neuen Ausweise kann mit einer Kopie des alten Ausweises sowie einem hinweisenden Vermerk auf die laufende Bearbeitung überbrückt werden. (Achtung: Vermerk darf nur von autorisierten Personen oder Institutionen wie Einrichtungsleitung einer GU oder Mitarbeitern von offiziellen Stellen wie Ausländeramt erfolgen).

Spätestens bei der Ausgabe der neuen Ausweise werden die alten Ausweise eingezogen Auf dem Ausweis ist angegeben:

- Personalien wie Name, Geburtsdatum,

- Geburtsort, Staatsangehörigkeit usw.

- Aktenzeichen (AZ) des Asylverfahrens (wichtig bei Anfragen und Schriftverkehr)

- Tag der Antragsstellung

- Hinweise zum Aktionsradius

- Hinweise zur Arbeitserlaubnis

- Status des Bewerbers (in der Regel: Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens)

- Gültigkeitsdauer des Ausweises

- Minderjährige Kinder mit Namen und Geburtsdatum (nur bei einem Elternteil)

Verlängerungspflicht:

Die Gültigkeit des Ausweises ist begrenzt(meist zwischen 3 und 6 Monaten). Der Bewerber muss rechtzeitig vor Ablauf der Frist zur Verlängerung ins Ausländeramt. Das Versäumnis dieser Frist hat ähnliche Folgen, wie bei Verletzung der Mitführungspflicht, wenn der Bewerber mit abgelaufenem Ausweis kontrolliert wird.

Mitführungspflicht des Ausweises:

Der Bewerber muss seinen Ausweis außerhalb der Einrichtung stets bei sich führen. Wird ein Bewerber ohne Ausweis bei einer Polizeikontrolle aufgegriffen, wird er bis zur weiteren Klärung seiner Personalien erst mal festgehalten. Bei abgelaufenem Ausweis erfolgt erst eine Verwarnung, beim zweiten Antreffen ohne gültigen Ausweis kann auch eine Geldstrafe verhängt werden.

Aufenthalt/Residenzpflicht

Die Bewerber müssen bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der zugewiesenen Unterkunft wohnen bleiben. Eine Verlegung in eine andere Unterkunft muss beantragt, begründet und genehmigt werden. (Umverlegung)

Auch in der neu vereinbarten und seit dem 01.01.2015 in Kraft getretenen Gesetzesänderung wird die Residenzpflicht nicht gänzlich aufgehoben. Es ist vielmehr eine Aufhebung der Reisebeschränkung. In den ersten drei Monaten nach Ankunft in Deutschland besteht die Residenzpflicht wie bisher, d.h. Bewerber können sich in der Regel nur im Regierungsbezirk Oberbayern frei bewegen. Reisen in diesem Zeitrahmen müssen weiterhin beim Ausländeramt beantragt werden (Fahrten außerhalb des erlaubten Aktionsradius)

Nach drei Monaten kann der Bewerber sich dann ohne Antrag frei im ganzen Bundesgebiet bewegen. Die Neuregelung gilt auch für Geduldete (Geduldete) nach Abschluss des Verfahrens.

Die sogenannte Residenzpflicht kann aber nach wie vor sowohl während des Asylverfahrens als auch nach Abschluss des Verfahrens ausgesprochen werden, aber nur bei folgender Sachlage:bei rechtskräftig verurteilten Bewerbern oder Geduldeten (ausgenommen sindhier Delikte, die nur von Ausländern begangen werden können, wie etwa die illegale Einreise in die Bundesrepublik), bei konkret absehbarer Beendigung des Aufenthaltsgenehmigung und bei hinreichendem Verdacht auf Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Wichtig:

Die Aufhebung der Residenzpflicht bedeutet nicht, dass der Bewerber von sich aus seinen Wohnort wechseln kann. Der Bewerber ist nach wie vor in der ihm zugewiesenen Unterkunft gemeldet. Er bekommt seine Post und sein Taschengeld (bei Auszahlung durch das jeweilige Rathaus) nur in der ihm zugewiesenen Gemeinde Eine längere Abwesenheit von der Unterkunft ohne Rücksprache mit Hausleitung oder Betreiber der Unterkunft kann unter Umständen dazu führen, dass der Bewerber im Landratsamt (Ausländerbehörde und Sozialamt) abgemeldet wird bzw. abgemeldet werden muss. Nach Abmeldung wird die Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eingestellt. Ebenso hat er kein Recht mehr auf Verlängerung des Ausweises im Ausländeramt, da offiziell der Landkreis nicht mehr zuständig ist. Kommt ein Bewerber nach der Abmeldung wieder in die Unterkunft zurück, muss er sich erneut z.B. in München melden und wird neu verteilt. 

Aktionsradius:

Durch die Aufhebung der Residenzpflicht kann sich der Bewerber frei in der gesamten Bundesrepublik bewegen. Verlässt der Bewerber allerdings bewusst oder versehentlich die Bundesrepublik Deutschland wird dies wie eine freiwillige Ausreise gehandhabt. Das heißt, er kann nicht mehr zurück, wenn er zum Beispiel in Salzburg aufgegriffen wird. Die Folge ist unter Umständen ein aufwendiges Prüfverfahren (Dublinverfahren) mit anschließender Rücküberstellung. Bei Bewerbern, die eine Einschränkung in der Reisefreiheit haben ist der erlaubte Aktionsradius aus dem Ausweis ersichtlich (Ausweis). Dies ist in der Regel die Beschränkung auf den Landkreis oder den Bezirk Oberbayern. Wird der Bewerber außerhalb dieser Zone ohne Erlaubnis bei einer Kontrolle angetroffen, bekommt er beim ersten Mal eine Verwarnung, bei wiederholten Fällen eine Geldstrafe. Fahrten außerhalb des erlaubten Aktionsradius

Diese Regelung gilt nur noch für Bewerberoder Geduldete mit eingeschränktem Aktionsradius.Besuche bzw. Fahrten außerhalb der erlaubten Region müssen unter genauer Angabe der Zieladresse und der Aufenthaltsdauer beim zuständigen Ausländeramt beantragt werden. Der so genannte Urlaubsschein muss vom Asylbewerber bei der Reise mitgeführt werden. Reisen im Umfang bis zu zwei Wochen werden problemlos genehmigt.Der Urlaubsschein kann persönlich beim Ausländeramt abgeholt werden. Bei einer gewünschten Zusendung per Post bitte genügend Vorlaufzeit einplanen.